FOR KIDS - WITH LOVE

Die Künstler & ihre Werke

DIETER MAMMEL

 

1965 in Reutlingen geboren, studiert von 1986-91 Malerei an den Kunstakademien in Stuttgart und Berlin mit Abschluß als Meisterschüler. In seinen Einzelausstellungen zeigt er großformatige Tuschebilder, Holzschnitte und Videoinstallationen wie z. B. 1999 in der Kunsthalle Göteborg, 2003 im Kunstmuseum Bonn, 2005 in der Pinakothek Athen, 2009 im Kunsthaus Potsdam, 2011 im Osthaus-Museum Hagen und Pera Museum Istanbul.

 

INS LICHT | 2013

200 x 120 cm
Tusche auf Leinwand

 

SCHREI | 2014

65 x 95 cm
Tusche auf Leinwand

 

FRÜHCHEN | 2014

65 x 95 cm
Tusche auf Leinwand

Artikel 6 [Recht auf Leben]

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

 

Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

 

www.dieter-mammel.de

ANN BESIER

 

Ann Besier *1962 in Wiesbaden, lebt und arbeitet in Berlin. Seit 2005 ist sie als freischaffende Künstlerin tätig. Ihre Arbeiten wurden in zahlreichen Einzel- und Gruppenausstellungen im In- und Ausland gezeigt und sind mittlerweile in diversen Sammlungen vertreten.

„Ann Besier ist eine begnadete Zeichnerin und eine Malerin, die mit ihren Bildern wohl wirklich imstande ist, den bösen Blick abzuwenden mit der Produktion visueller Glückserfahrungen". Zitat: Christoph Tannert I Einführung I GEHAG Forum Berlin

MUTTER GEIST No. I - III | 2014

Serielle Arbeit - 3teilig
18 x 13 cm (Rahmen 28 x 24 cm)
Bleistift auf Bütten- & Transparentpapier

 

ALLE SEELEN KÖNNEN FLIEGEN | 2012

21 x 29,5 cm (Rahmen 30 x 40 cm)
Bleistift, Aquarell Crayons de Couleur auf Büttenpapier

 

DIE WAHRHEIT IST EIN LAND OHNE WEGE | 2012

21 x 29,5 cm (Rahmen 30 x 40 cm)
Bleistift, Aquarell Crayons de Couleur auf Büttenpapier

Artikel 9 [Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang]

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

 

Artikel 14 [Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. (2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten. (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte und Freiheiten anderer erforderlich sind.

 

www.annbesier.de

STYLIANOS SCHICHO

 

Geb. 1977 in Wien | 1998–2005 Universität für angewandte Kunst, Wien (Prof. Wolfgang Herzig) | 2005 Diplom | Lebt und arbeitet in Wien | Ausstellungen: Ua. Leopold Museum/Wien, Kunsthalle Krems (EA), Künstlerhaus – K/haus/Wien (EA) | Galerie Clairefontaine/Luxemburg (EA) | Lukas Feichtner Galerie/Wien (EA) | Galerie Wim van Krimpen/Amsterdam (EA), C-Collection residency/Miami | Showroom MAMA/Rotterdam | TAF the Art Foundation/Athens | Danubiana Meulensteen Art Museum/Bratislava | Beteiligung an Kunstmessen in Wien, Köln, Amsterdam, Rotterdam, Istanbul, Mexico City, Miami, New York, Chicago.

 

O.T. | 2011

100 x 90 cm
Acryl auf Leinwand

 

© Photos by Peter Kainz

 

FALL | 2012

200 x 170 cm
Kohle auf grundierter Leinwand

Artikel 12 [Berücksichtigung des Kindeswillens]

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

 

Artikel 13 [Meinungs- und Informationsfreiheit]

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

 

www.stylianosschicho.com

ELENI KAMPURIDIS

 

2000 – 2006 Akademie der bildenden Künste Wien, Ordinariat für abstrakte Malerei, Prof. Obholzer, Ordinariat für textuelle Bildhauerei, Prof. Zobernig, Ordinariat für Objektbildhauerei, Prof. Pernice | 2006 Diplom mit Auszeichnung, Objektbildhauerei, Prof. Manfred Pernice | 2006 Diplomarbeit Akademie der bildenden Künste Wien | 2006 „waking, doubting, shining and musing improvisations of a faun, Kuratorenausstellung Akadmie der bildenden Künste Wien, Kurator: Adam Budak | 2013 Österreichische Fotografien von 1930ern heute, 21er Haus Wien, group show, Kuratoren: Severin Dünser, Axel Köhle | 2013 „cash, cans and candy, Galerie Ernst Hilger, Wien, Performance Yotto Bano feat. me | 2014 Interessensgemeinschaft bildende Kunst , Wien Tweet Kim Il SungKurator: Boris Kostadinov | 2014 Benefizausstellung Future Voice, Berlin | 2016 Galerie 5020, Salzburg | Mitglied von Friday Exit, Wien, basisdemokratisches Kunstkollektive (Organisation und Kuratierung von Ausstellungen).

 

 

© Photo by Ricardo Almeida Roque

 

SHOOT | 2014

Installation Holz, Tapes
Selbstgebaute Kinderholzwaffe mit Fotokamera.
Das Auslösen der Kamera erzeugt das Geräusch einer Repitierwaffe.

Artikel 4 [Verwirklichung der Kindesrechte]

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

 

Artikel 6 [Recht auf Leben]

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

 

Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen.

 

www.saatchiart.com/kampuridis | www.facebook.com/KampuridisPortfolio

ZUBIN ZAINAL

 

2004 Lebt und arbeitet in Berlin | Studium & Weiterbildung 2011 Internationale Sommerakademie (Laura Bruce & Miriam Vlaming), Dresden | 2009 Internationale Sommerakademie Salzburg (Zhou Brothers, Chicago), Österreich | Kunstmanagement im Kunstmarkt, Dr. Friederike Hauffe, Freie Universität Berlin | 1973 Geboren in Kuala Lumpur, Malaysia | Stipendium & Auszeichnung 2011 be Berlinternational Botschafter | 2009 Stipendium der Balai Seni Lukis Negara (National Art Gallery), Malaysia | 2005 Arbeitsstipendium vom Kunst- und Kulturministerium, Malaysia | Ausstellungen (Auswahl) 2014 THE PEAK Charity Auction, Petronas Gallery, Kuala Lumpur | Open Show Malaysia (G), Nationalgalerie, Kuala Lumpur | 2013 Stroke Art Fair, Berlin | Pop Up Art Space, „Jenseits von Lässig, Berlin.

 

DECAY | 2014

50 x 50 cm
Eitempera auf Papier auf Leinwand

Artikel 6 [Recht auf Leben]

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat. Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.

 

Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

 

www.zubinzainal.com

CHRISTOPH RODE

 

1984 in Berlin-Marzahn geboren | seit 2008 freier Maler | 2009 Berlin, Sanatorium, Malerei/“Rooms| 2010 Berlin, Galerie Studio 54, Malerei/Serie Mensch im Licht| 2011 Berlin, Galerie Studio 54, Malerei/Humanoid” | 2011 Neuhardenberg, Kavaliershaus Ost (Schloss Neuhardenberg), Malerei/Gruppenausstellung, Brandenburgischer Kunstpreis 2011 | 2012 Nürnberg, Malerei/Gruppenausstellung, Große Kunstaustellung 2012/BBK Nürnberg, Nordostpark | 2012 Berlin, Malerei/ Gruppenausstellung, Große Urban Art Ausstellung im SEZ Berlin | 2013 Berlin, Malerei/Gruppenausstellung, Art und Weise Berlin | 2013 Berlin, Malerei/Und ich mag doch meinen Rummel, Art und Weise Berlin | 2013 Berlin, Malerei/Gruppenausstellung, ECC Kreativstadt Weißensee (Open Studios 2013) | 2014 Berlin, Malerei/“Und ich mag doch meinen Rummel immer noch, Art und Weise Berlin.

 

KALKULIERTES HANDELN | 2014

220 x 155 cm
Öl auf Leinwand

Artikel 2 [Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot]

Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

 

Artikel 19 [Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung]

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.

 

www.raumzeitlicht.de

NATHALIE NOÉ ADAM

 

Die Künstlerin Nathalie Noé Adam wurde 1980 in Luxemburg geboren und wuchs in Südfrankreich auf wo sie später an der École Supérieure des Beaux Arts de Marseille, studierte. Nach Ihrem Abschluss, lebte sie erst ein Jahr in Brüssel, dann in Paris, wo Sie ihre erste grosse Gruppenausstellung im Passage de Retz hatte, bevor sie 2009 nach Berlin kam.

Die Arbeiten der Künstlerin befassen sich mit dem menschlichen Zustand und befragen zur Zeit die Beziehung zwischen Mensch und Natur. Die Malerei, Drucke und Zeichnungen wurden in Kunstvereinen wie das Haus am Lützowplatz in Berlin gezeigt, sowie im Museum for Fine Arts in Peking und im Barbican Art Centre in London.

 

LERNEN | 2014

17,5 x 25,5 cm
Tusche auf Holz

 

SEHEN | 2014

17,5 x 25 cm
Mischtechnik auf Holz

Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen werden sie insbesondere (a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen; (b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender und Berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung. finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen; (c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermöglichen; (d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich machen;(e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.

Das Werk widmet sich dem Recht junger Mädchen auf eine gute Schulausbildung.

 

www.nathalienoeadam.com

BLAZ KUTIN

 

Blaz Kutin wurde 1970 in Ljubljana, Slovenia geboren, wo er auch ein Studium der Ethnologie und Soziologie abschloss. Als Filmemacher, Autor und Fotograf machte er sich weitergehend einen Namen und wurde mit Preisen ausgezeichnet. Er führte in verschiedenen Kurzfilme und einem Feature Film Regie. Seine Filme wurden auf zahllosen Filmfestivals auf der ganzen Welt präsentiert. Als Fotograf im Bereich der abstrakten Fotografie findet er seine Motive in den Oberflächen alter Stadtstrukturen, in Farbmustern und in Geschichten. Zur Zeit lebt er in Berlin.

 

JEANNE | 2014

40 x 60 cm
Print on paper attached to Alu-Dibond

 

VERDUN 1916 | 2013

120 x 80 cm
Print on paper attached to Alu-Dibond

Artikel 37 [Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheitsstrafe, Rechtsbeistandschaft]

Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass (a) kein Kind der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden; (b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind im Einklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angewendet werden; (c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandelt wird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht, mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche in Verbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen;

 

Artikel 38 [Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu den Streitkräften]

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die für sie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das Kind Bedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung zu sorgen. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. (3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Personen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Personen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünfzehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig die jeweils ältesten einzuziehen. (4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem humanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kinder geschützt und betreut werden.

 

www.blazkutin.com
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